Regierung konkretisiert Anforderungen an die Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung

Aufgrund des neuen Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. August 2010 wurde die geltende Bürgerrechtsverordnung einer Totalrevision unterzogen. Inhaltlich definiert die Regierung die konkreten Anforderungen an die Deutschkenntnisse. Die übrigen Anpassungen sind rein formell und administrativer Natur.


Ab 1. Januar 2011 wird das Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht das noch bis 31. Dezember 2010 geltende Dringlichkeitsrecht ablösen. Neu ist der Einbürgerungsrat auch bei den Einbürgerungen im Allgemeinen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig. Das Gesetz setzt detailliert das durch die Änderung der Kantonsverfassung vom 17. Mai 2009 eingeführte Auflage- und Einspracheverfahren bei Einbürgerungen um und führt bereits geltendes Recht ins formelle Gesetzesrecht über. In der nun verabschiedeten Verordnung stehen die Anforderungen an die Deutschkenntnisse im Zentrum.

 

Anforderungen an Deutschkenntnisse

 

Das Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht bestimmt, dass Ausländerinnen und Ausländer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen müssen. Die Regierung legt nun in der Verordnung fest, was dies konkret heisst. Sie zieht den gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) bei. Dieser definiert international vergleichbare Kompetenzniveaus und enthält objektive Kriterien für die Beschreibung der Sprachkompetenzen. Diese Beschreibungen werden in drei Hauptniveaus unterteilt, nämlich die Stufe A für die elementare Sprachverwendung für Einsteiger/innen, die Stufe B für die selbstständige Sprachverwendung für Fortgeschrittene und die Stufe C für die kompetente Sprachverwendung für Profis. Dabei werden die Hauptniveaus aufgrund weiterer Anforderungskriterien unterteilt.

 

Die Regierung legt nun fest, dass gute Deutschkenntnisse mindestens dem Referenzniveau B1 entsprechen. B1 ist die erste Stufe der selbständigenSprachverwendung.Für die frühzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird ausländerrechtlich mindestens das Niveau A2 vorausgesetzt. Es ist deshalb angemessen und naheliegend, für eine Einbürgerung das nächst höhere Niveau als Minimalvoraussetzung zu verlangen. Das Erreichen des Referenzniveaus B1 muss durch ein Zertifikat eines anerkannten Sprachinstituts oder einer anerkannten Bildungseinrichtung nachgewiesen werden, sofern die guten Deutschkenntnisse nicht offenkundig vorhanden sind. Erreicht eine gesuchstellende Person das erforderliche Niveau aus unverschuldetem Unvermögen (körperliche, geistige oder psychische Gründe) nicht, kann eine Einbürgerung ausnahmsweise trotzdem erfolgen.

 

Einbürgerungsverfahren

 

Das neue Auflage- und Einspracheverfahren ist im Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht ausführlich und detailliert geregelt, weshalb keine weiteren Ausführungsbestimmungen in der Verordnung festgelegt wurden. Sie enthält lediglich Hinweise über das weitere formelle Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts.


Allgemein - Regierung konkretisiert Anforderungen an die Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung (21.10.2010 08:35)