Stromversorgung: Kommission will die Versorgungssicherheit stärken

Die von Kantonsrat Felix Gemperle, Goldach, präsidierte vorberatende Kommis-sion des Kantonsrates hat sich eingehend mit dem Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung befasst. Sie unterstützt die Absicht der Regierung, mit dem Erlass die Stromversorgung im Kanton St.Gallen bestmöglich zu sichern sowie eine sparsame und rationelle Nutzung der Elektrizität zu fördern. Die Kommission beantragt dem Kantonsrat einstimmig, der Vorlage unter Berücksichtigung von zwei Änderungen zuzustimmen.


Der Bund hat den Strommarkt teilweise geöffnet. Seit dem 1. Januar 2009 können grosse Strombezüger ihren Stromlieferanten frei wählen. Auch in einem freiheitlichen Strommarkt bleibt die Versorgung aller Konsumenten gesichert. Die kantonale Gesetzgebung wird entsprechend angepasst.

 

Gemeinden gewährleisten die Stromversorgung

 

Das kantonale Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung hält fest, dass die politische Gemeinde für die Stromversorgung sorgt, wenn diese nicht durch andere Träger (wie beispielsweise gemeindeeigene oder auch private Unternehmen) hinreichend gewährleistet ist.

Mit einer flächendeckenden Zuteilung der Netzgebiete wird auch in wirtschaftlich wenig attraktiven Netzgebieten sichergestellt, dass neue Bauten und Anlagen an das Elektrizitätsnetz angeschlossen und mit Strom versorgt werden. Die Betreiber der Verteilnetze haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie den Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.

 

Verursachergerechte Kostentragung

 

Das eidgenössische Stromversorgungsgesetz verpflichtet die Netzbetreiber, alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone sowie ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Nach Ansicht von Regierung und vorberatender Kommission sollen ausserhalb der Bauzone die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung sowie für eine allfällig erforderliche Netzverstärkung grundsätzlich zu Lasten des Anzuschliessenden gehen. Die vorberatende Kommission beantragt dagegen, dass die Kosten für Unterhalt und Ersatz der Anschlussleitung vom Netzbetreiber zu tragen sind.

 

Der Kanton bestimmt den Leistungsauftrag

 

Der Kanton soll die Zuteilung eines Netzgebiets mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiber verbinden können. Dabei handelt es sich um konkrete Anordnungen zur Erreichung einer hohen Versorgungssicherheit, zu effizienzfördernden Massnahmen und zur Bereitstellung von Dienstleistungen im Energiebereich. Nach dem Willen der vorberatenden Kommission sollen die Leistungsaufträge auch die Nutzung von erneuerbaren Energien umfassen können. Das Einführungsgesetz kann damit auch als ein energiepolitisches Instrument zur Umsetzung des kantonalen Energiekonzepts eingesetzt werden.

 

Der Kantonsrat wird die Vorlage in der Junisession in erster Lesung beraten.


Allgemein - Stromversorgung: Kommission will die Versorgungssicherheit stärken (27.05.2010 08:30)