
Hanfanbau ist meldepflichtig
Der Kantonsrat hat im Rahmen der Revision des Gesundheitsgesetzes den Anbau von Hanf der Meldepflicht unterstellt. Am 1. Januar 2010 trat die entsprechende Verordnung in Kraft. Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, muss dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung erstatten.
Der Anbau von Hanfsorten, die sich zur Gewinnung von Betäubungsmitteln eignen, hat in der Schweiz in den letzten Jahren stark zugenommen. Hanf oder Cannabis gehört zu den Betäubungsmitteln. Anbau, Einfuhr, Herstellung und in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstypus Cannabis sind verboten. Es genügt grundsätzlich der Nachweis, dass der Hanf wegen seines hohen THC-Gehalts ein Betäubungsmittel im Sinn des Gesetzes ist und die Produzentin oder der Produzent dies weiss oder annehmen muss. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es immer wieder Produzenten gibt, die behaupten, nicht gewusst zu haben, dass der Anbau der von ihnen verwendeten Hanfsorten illegal sei. Oder sie geben an, sie hätten den Hanf einer legalen Verwendung (beispielsweise zur Produktion von Textilien oder von Lebensmitteln wie Hanfbier, Hanföl oder von Kosmetika) zuführen wollen.
Seit 1. Oktober 2009 sieht das kantonale Gesundheitsgesetz nun generell eine Meldepflicht für den Hanfanbau vor. Die entsprechenden Vollzugsvorschriften hat die Regierung mit Wirkung ab 1. Januar 2010 erlassen. Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, ist neu verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung zu erstatten. Das entsprechende Formular "Meldepflicht Hanfanbau" kann beim Landwirtschaftsamt, Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen, oder unter www.landwirtschaft.sg.ch neues Fenster bezogen werden.
Das Landwirtschaftamt leitet die vollständige Meldung an die Kantonspolizei sowie an das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz weiter. Die Kantonspolizei ist befugt, bei der Produzentin beziehungsweise beim Produzenten die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, Proben zu erheben oder Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Wird die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert, benachrichtigt die Kantonspolizei die Staatsanwaltschaft. Zudem ist der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei befugt, die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs anzuordnen, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist. Die Kosten der Verwertung trägt dabei die verantwortliche Produzentin beziehungsweise der verantwortliche Produzent. Bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel kann die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnen.
Allgemein - Hanfanbau ist meldepflichtig (14.04.2010 08:27)