
Suizidhilfe: Kein Handlungsbedarf beim Strafgesetz
Die Regierung spricht sich gegen eine Änderung des Strafgesetzbuches zur Einschränkung der Suizidhilfe durch Organisationen aus. Dies schreibt sie in ihrer Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Nach geltendem Strafrecht ist die Suizidhilfe zulässig, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt und der Sterbewillige urteilsfähig ist. Der Bundesrat schlägt eine Verschärfung der Strafbestimmung vor und hat deshalb einen Vorentwurf mit zwei Varianten in die Vernehmlassung geschickt. Nach der einen Variante soll die Sterbehilfe durch Organisationen ganz verboten werden. Nach der anderen Variante soll die organisierte Sterbehilfe straflos bleiben, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehören unter anderem der Beizug von zwei von der Sterbehilfeorganisation unabhängigen Ärzten, die Erörterung von Alternativen mit der suizidwilligen Person sowie die Erstellung einer vollständigen Dokumentation des Suizidfalles.
Die Regierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Das Recht auf Selbstbestimmung des Menschen beinhaltet auch das Recht, aus freien Stücken aus dem Leben zu scheiden. Die geltende Strafbestimmung ist nach Meinung der Regierung klar und durchsetzbar. Die Durchsetzung der Strafbestimmung obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Die entsprechenden Untersuchungen sind sorgfältig und umfassend durchzuführen. Verstösse gegen das geltende Strafrecht sind konsequent zu verfolgen.
Allgemein - Suizidhilfe: Kein Handlungsbedarf beim Strafgesetz (03.03.2010 09:47)