Regierung verzichtet auf ein Informationsgesetz

Die Regierung verzichtet auf den Erlass eines eigenständigen Informationsgesetzes. Mit diesem Entscheid trägt die Regierung den in der Vernehmlassung zum Entwurf eines Informationsgesetzes geäusserten Bedenken Rechnung. Sie stellt die Gesetzgebungsarbeiten an diesem Vorhaben ein und verzichtet auf eine Vorlage an den Kantonsrat. Sie erachtet die geltende Rechtslage im Staatsverwaltungsgesetz, im Gemeindegesetz und im Datenschutzgesetz als ausreichend. Individuelle Rechtsansprüche und formalisierte Verfahren sind im Zusammenhang mit der Informationstätigkeit der öffentlichen Hand entbehrlich.

Von Ende September bis Ende November 2009 unterstellte die Regierung den Entwurf eines Informationsgesetzes einem breit angelegten Vernehmlassungsverfahren. Mit dem neuen Gesetz sollte der in der Kantonsverfassung enthaltene Auftrag erfüllt werden, die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen zu regeln.

 

Handlungsbedarf besteht nicht

 

CVP, FDP und SVP des Kantons St.Gallen lehnen den Gesetzesentwurf ebenso ab wie die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten. Sie weisen darauf hin, dass der Verfassungsauftrag nicht erfordert, einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Information und entsprechende Verfahren gesetzlich zu normieren. Eine "Verrechtlichung" der Informationstätigkeit kantonaler und kommunaler Behörden würde zu grossem administrativem Mehraufwand und zu erheblichen Kostenfolgen bei Kanton und Gemeinden führen. Als problematisch, gleichzeitig aber auch als unausweichlich wurde sodann eingeschätzt, dass der Gesetzesentwurf allzu zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe im Hinblick auf die notwendigen Interessenabwägungen enthalte, so dass das Gesetz wohl mehr Rechtsfragen aufwürfe als beantwortete.

 

Heutige Gesetzesgrundlagen reichen aus

 

Aufgrund dieser Vorbehalte, die in der Vernehmlassung vorgebracht wurden, überprüfte die Regierung, ob der Auftrag der Kantonsverfassung dennoch ein eigenständiges Gesetz erforderlich macht. Dabei verpflichtet der hier massgebende Art. 60 der Kantonsverfassung die Behörden nur – aber immerhin –, von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren; das Gesetz muss die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen näher regeln. Diesem Verfassungsauftrag entspricht bereits das heutige Recht, und zwar für die kantonale wie für die kommunale Ebene. Das Staatsverwaltungsgesetz enthält in Art. 3 einen umfassenden Informationsauftrag mit gleichem Wortlaut wie die Kantonsverfassung, und es regelt darüber hinaus, welche Angelegenheiten geheim zu halten sind, demgegenüber umgekehrt auch, über welche Angelegenheiten informiert werden kann. Sodann enthält das kantonale Recht zahlreiche Vorschriften über amtliche Bekanntmachungen (z.B. bei Initiativen oder Referenden, bei öffentlichen Ausschreibungen usw.). Auf Gemeindeebene obliegt die Informationsaufgabe dem Rat, d.h. Gemeinde- bzw. Stadtrat, Schulrat oder Verwaltungsrat von Ortsgemeinden und Korporationen. Und auch das Gemeindegesetz enthält eine Regelung des Amtsgeheimnisses sowie Vorgaben für amtliche Bekanntmachungen. Für beide Staatsebenen – Kanton wie Gemeinde – gilt sodann das Datenschutzgesetz, das den Zugang zu Personendaten abschliessend umschreibt.

 

Individuelle Rechtsansprüche auf Information sind entbehrlich

 

Die Praxis von Kanton und Gemeinden zeigt, dass sich weitaus die meisten Behörden und Amtsstellen der Bedeutung einer zeitgerechten und umfassenden Informationstätigkeit bewusst sind. Die Regierung erachtet es aufgrund dieser Praxis und angesichts der geltenden Rechtslage nicht als nötig, einen individuellen und auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf Information zu normieren und diesen mit einem formalisierten Verfahren auszugestalten. Nach dem Grundsatz von Montesquieu " Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen" verzichtet die Regierung auf die Ausarbeitung eines eigenständigen Informationsgesetzes. Die Analyse des geltenden Rechts hat im Übrigen auch aufgezeigt, dass es nicht erforderlich ist, punktuelle Änderungen am Staatsverwaltungs- oder am Gemeindegesetz vorzunehmen, wie dies in einzelnen Vernehmlassungen für den Fall, dass Handlungsbedarf gesehen werden sollte, angeregt wurde. Die Arbeiten am Projekt eines Informationsgesetzes werden vollumfänglich eingestellt. Die Regierung leitet dem Kantonsrat keine diesbezügliche Vorlage zu.


Allgemein - Regierung verzichtet auf ein Informationsgesetz (03.02.2010 08:25)