Checkliste für ausländische Haushalts- und Pflegefachpersonen

Immer mehr Menschen möchten auch im Alter und bei Krankheit möglichst lange im eigenen Zuhause bleiben. Da scheint das Angebot einiger Firmen, die Haushalts- und Pflegefachkräfte vornehmlich aus den neuen EU-Staaten in die Schweiz vermitteln, verlockend: Die ausländischen Pflegefachkräfte wohnen bei den zu pflegenden Personen, sind rund um die Uhr verfügbar und werden alle paar Wochen ausgewechselt. Für den Einsatz von ausländischem Pflegepersonal gelten jedoch verschiedene Regelungen, die es zu beachten gilt. Dafür steht jetzt eine Checkliste zur Verfügung.

Da sich die Anfragen häufen, was beim Einsatz von ausländischen Pflegefachpersonen zu beachten ist, haben das Volkswirtschaftsdepartement und das Gesundheitsdepartement für diesen Fall eine Checkliste erarbeitet. Mit Hilfe dieser Checkliste ist es möglich, rasch zu klären, ob für die konkreten Tätigkeiten der ausländischen Personen nur eine Arbeitsbewilligung oder auch eine Bewilligung des Gesundheitsdepartementes erforderlich ist.

 

Unselbständig erwerbstätig

 

Pflegedienstleistungen in einem Privathaushalt, geleistet von ausländischem Pflegefachpersonal, sind praktisch ausnahmslos als unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen. Entsprechend ist die zu pflegende Person in der Regel Arbeitgeber der ausländischen Person und als solcher auch verantwortlich für die Einholung der entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger benötigen nach wie vor eine Bewilligung, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Bei Personen aus den sogenannten EU-17-Staaten reicht bei kurzen Aufenthalten eine Meldung. Die Details sind im neuen Merkblatt geregelt.

 

Pflegerische oder hauswirtschaftliche Aufgaben?

 

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Gesundheitsdepartement haben eine Checkliste erarbeitet, welche mit dem Gesuch für eine Arbeitsbewilligung eingereicht werden muss. Mittels dieser Checkliste kann geklärt werden, ob die ausländische Person Arbeiten – wie beispielsweise Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht messen oder Beine einbinden, Kopressionsstrümpfe (KLV Leistungen) – ausführt, für die eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements erforderlich ist. Das Gesundheitsdepartement prüft dann, ob die ausländische Person die erforderlichen beruflichen Qualifikationen erfüllt.

 

Nur inländische Firmen dürfen vermitteln

 

Unzulässig ist, wenn eine Firma ausserhalb der Schweiz Personen an inländische Haushalte vermittelt oder verleiht. Eine Vermittlung ist – mit der erforderlichen Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) – nur durch inländische Firmen zulässig. Es ist empfehlenswert, sich bei der Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung vorgängig über die Berechtigung zu informieren.

 

Allgemein - Checkliste für ausländische Haushalts- und Pflegefachpersonen (02.02.2010 08:19)