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Überarbeitete Energievorschriften ab Januar 2010 in Kraft
Neubauten, die ab nächstem Jahr im Kanton St.Gallen bewilligt werden, dürfen für Heizung und Warmwasser durchschnittlich rund fünf Liter Heizöläquivalent pro Quadratmeter beheizter Fläche und Jahr verbrauchen. Mit den neuen Vorschriften erfolgt eine Annäherung an den bisherigen Standard von Minergie-Bauten.
Bei der Renovation eines bestehenden Gebäudes wird zwischen blossen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten wie Reinigen, Malen oder der Reparatur des Aussenputzes und eigentlichen Umbauarbeiten wie dem Ersatz des Aussenputzes oder der Fenster unterschieden. Für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten müssen keine energetischen Anforderungen beachtet werden.
Grundlage für die Bemessung der Dämmfähigkeit der Gebäudehülle bietet die Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2009. Für Umbauten und Neubauten gelten unterschiedliche Grenzwerte. Bei Neubauten wird wie bisher zusätzlich der Nachweis über den Höchstanteil nichterneuerbarer Energien erbracht.
Neuerungen bezwecken effizientere Energienutzung
Bei Neubauten und Umbauten treten im Bereich der Haustechnik per 1. Januar 2010 unter anderem folgende Änderungen in Kraft:
- Brauchwasser in Wohnbauten darf grundsätzlich nur noch dann direkt elektrisch erwärmt werden, wenn der Boiler an die bestehende Heizung angeschlossen oder das Wasser überwiegend mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
- Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit mehr als 5 kW Leistung je Gebäude sind nur noch als Notheizungen zugelassen oder als Ersatz einer bereits bestehenden Elektroheizung ohne Wasserverteilsystem.
- Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden, müssen die Kondensationswärme ausnutzen können.
- Anlagen zur Kühlung oder Befeuchtung (z.B. Klimaanlagen) können ohne Bedarfsnachweis installiert werden, sofern sie bestimmte technische Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz erfüllen und das Gebäude mit einem automatisch gesteuerten und windfesten Sonnenschutz ausgestattet ist.
- Ortsfeste Heizungen im Freien und Freiluftbäder sind neu bewilligungspflichtig und dürfen grundsätzlich nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
- Bei der Planung von Bauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, müssen die Grenzwerte des jährlichen Elektrizitätsbedarfs für Beleuchtung und Lüftung bzw. Klimatisierung eingehalten werden.
Die Inkraftsetzung dieser Vorschriften ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des kantonalen Energiekonzepts. Die Bestimmungen entsprechen mehrheitlich den gesamtschweizerischen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2008). Diese wiederum richten sich weitgehend nach den technischen Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), an die sich die Fachleute aus den Bereichen Energieplanung und Architektur halten.
Allgemein - Überarbeitete Energievorschriften ab Januar 2010 in Kraft (10.12.2009 09:03)
