
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Stromversorgungsgesetz geht in Vernehmlassung
Das neue eidgenössische Stromversorgungsgesetz überträgt den Kantonen verschiedene Aufgaben. Dazu ist eine Änderung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich. Einen Entwurf des neuen Einführungsgesetzes schickt die St.Galler Regierung nun in die Vernehmlassung.
Was seit dem 1. Januar 2009 für grosse Stromkunden gilt, soll ab dem Jahr 2014 auch für die übrigen Strombezüger möglich sein: die freie Wahl der Stromerzeuger oder- händler. Die St.Galler Regierung hat den vom Baudepartement ausgearbeiteten Entwurf zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung erstmals beraten. Sie lädt alle Interessierten ein, dem Baudepartement bis am 18. Dezember 2009 eine Stellungnahme einzureichen.
Regierung teilt Netzgebiete zu
Im kantonalen Einführungsgesetz soll festgehalten werden, dass die politische Gemeinde für die Stromversorgung zu sorgen hat, falls diese nicht durch andere Träger hinreichend gewährleistet ist. Die St.Galler Gemeinden haben dem Kanton bis Ende August 2009 Elektrizitätsversorgungs-Unternehmen genannt, die in Zukunft in ihrem Gemeindegebiet das Netz bereitstellen und den Strom transportieren sollen. Über die definitive, flächendeckende Zuteilung wird die Regierung in den kommenden Monaten entscheiden.
Künftig wird klar geregelt sein, in welchem Gebiet ein Elektrizitätsversorgungs-Unternehmen die Anschlusspflicht erfüllen muss. Neu werden auch die Anschlüsse ausserhalb der Netzgebiete und die Kosten für die Anschlüsse ausserhalb der Bauzonen geregelt.
Mit der Netzgebietszuteilung kann die Regierung einen Leistungsauftrag erteilen, der beispielsweise Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Nutzung von erneuerbaren Energien festlegt. Das Stromversorgungsgesetz kann somit auch als energiepolitisches Instrument im Rahmen des kantonalen Energiekonzepts eingesetzt werden.
Freie Wahl zur Strombeschaffung
Das eidgenössische Stromversorgungsgesetz verlangt, dass die Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen (EVU) ihr Netzgeschäft (Stromtransport) von ihrem Energiegeschäft (Strombeschaffung und verkauf) trennen. Der Stromtransport bleibt den EVU als Monopolbereich erhalten. Die Energie kann im freien Mark gehandelt werden. Diese Liberalisierung könnte zur Folge haben, dass gewisse Neubauten wegen schlechter Wirtschaftlichkeit nicht angeschlossen bzw. Anschlüsse bestehender Bauten nicht ersetzt werden. Um dieser Gefahr vorzubeugen, über-trägt das Stromversorgungsgesetz den Kantonen verschiedene Aufgaben, bei deren Erfüllung die Gemeinden einbezogen werden. Dazu ist eine Änderung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich.
Allgemein - Einführungsgesetz zum eidgenössischen Stromversorgungsgesetz geht in Vernehmlassung (23.10.2009 08:35)