
Niederstammanlagen weiterhin schützen
Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich in drei aus dem Jahr 2007 stammenden Fällen, in denen die Feuerbrandbekämpfung strittig war, entschieden. In einem Fall hat das Gericht die Verfügungen des Kantons St.Gallen geschützt. In zwei Fällen erhielten die Beschwerdeführer recht. Der Kanton St.Gallen hat aufgrund dieser Urteile seine Strategie überprüft. Bei den Niederstammkulturen kann er seine bisherige Strategie weiterführen.
Im Jahr 2007 wütete der Feuerbrand im Kanton St.Gallen wie in der gesamten Ostschweiz in bisher unerreichtem Ausmass. Der starke Befallsdruck hatte zur Folge, dass der Kanton St.Gallen seine Bekämpfungsstrategie auf das Jahr 2008 hin anpasste. Die Obstbauern erhielten Wahlfreiheit. Der Staat unterstützt die Feuerbrandbekämpfung nur noch, wenn die Bauern ihre Hochstammobstgärten oder Niederstammanlagen als Schutzobjekte angemeldet haben. Ein Schutzobjekt besteht aus dem Kern – einem Hochstammobstgarten oder einer Niederstammanlage – mit einem umgebenden Schutzgürtel von 500 Metern.
Der starke Befall im Jahr 2007 führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Landwirten, die zu Rodungsmassnahmen verpflichtet worden waren, und den Vollzugsorganen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Fällen kürzlich entschieden.
Niederstamm-Strategie unverändert
In einem Fall ging es um den Schutz von Niederstammanlagen vor befallenen Hochstammobstbäumen. Das Gericht beurteilte die vom Kanton verfügten Bekämpfungsmassnahmen als verhältnismässig und geeignet. Niederstämme sind bei hohem Feuerbrandbefallsdruck viel stärker gefährdet als die robusteren Hochstämme. Die bisherige Strategie zur Bekämpfung des Feuerbrands bei Niederstammanlagen kann unverändert weitergeführt werden. Anfällige und befallene Feuerbrandwirtspflanzen im Schutzgürtel werden gerodet oder zurückgeschnitten.
Übergangslösung bei Hochstamm
In den anderen zwei Fällen hätten Hochstämme zum Schutz anderer Hochstammobstbäume gefällt werden müssen. Hier gab das Gericht den Beschwerdeführern Recht. Es bewertete im Rahmen einer Güterabwägung die privaten Interessen der Bewirtschafter wie die Mostobstproduktion der Hochstammbäume, immaterielle Werte, den ökologischen Wert der Bäume und ein intaktes und einmaliges Landschaftsbild höher als das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Umsetzung konsequenter Sanierungsmassnahmen. Diese Bäume müssen nicht gerodet werden.
Das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde liegende Gutachten zweier Pflanzenschutzexperten betont mehrfach, dass die anfälligen Hochstammsorten längerfristig verschwinden werden. Dadurch reduziert sich das Infektionspotential. Die Strategie des Kantons St.Gallen sieht bei diesen Sorten die Rodung als letztes Mittel vor. Bei den anderen Hochstammsorten wird versucht, mit der weniger einschneidenden Massnahme Rückschnitt zum Erfolg zu kommen. Der Kanton St.Gallen zieht eine weitere Konsequenz aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts: Ein staatlicher Schutz für Hochstämmer muss detailliert begründet werden. Sie müssen ökologisch, vom Landschaftsbild, aber auch von der Obstproduktion her etwas Besonders sein.
Von den Landwirten sind 80 Hochstammobstgärten als schutzwürdig angemeldet worden. Aus Zeitgründen ist es im laufenden Jahr nicht mehr möglich, diese Hochstammschutzobjekte mit einer konkreten Begründung auszuscheiden. Die Schutzmassnahmen werden im laufenden Jahr deshalb auf freiwilliger Basis umgesetzt, begleitet von Empfehlungen und Beratung. Staatliche Zwangsmassnahmen sind keine vorgesehen. Freiwillige Rodungen werden entschädigt.
Die nächsten Monate werden genutzt, um im Rahmen des vom Volkswirtschaftsdepartement ausgelösten Projektes "St.Galler Obstbau 2015" optimale Lösungen für das Jahr 2009 zu finden. Neben der Feuerbrandbekämpfung werden auch Aspekte der Ökologie und des Landschaftsbildes berücksichtigt.
Allgemein - Niederstammanlagen weiterhin schützen (17.06.2008 13:24)