
Reisende und Wanderlagerbetreiber
Reisende und Wanderlagerbetreiber müssen für die Ausstellung einer Reisendengewerbebewilligung bestimmte Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: BewilligungsvoraussetzungenVoraussetzungen neues Fenster erfüllen.
Ausländische Personen neues Fenster mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland haben unter denselben Voraussetzungen Anrecht auf eine Reisendengewerbebewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Ausländerrechts, insbesondere die Einhaltung der Meldepflicht neues Fenster für Arbeitseinsätze in der Schweiz. Auf kantonaler Ebene erhalten Sie unter der Rufnummer 058 229 48 38 oder beim Migrationsamt neues Fenster Auskunft über das Meldeverfahren.
Zusammen mit dem Antragsformular (dieses finden sie in der rechten Spalte) sind sämtliche Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: Beilagen zum AntragsformularBeilagen neues Fenster einzureichen. Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.
Wenn der Antrag nicht richtig ausgefüllt oder unvollständig ist, kann die zuständige kantonale Stelle bzw. das Unternehmen oder der Branchenverband diesen zur Korrektur oder Ergänzung Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: Zurückweisung des Antragszurückweisen neues Fenster.
Wanderlagerbetreiber benötigen zusätzlich zur Reisendengewerbebewilligung auch von den Gemeinden, bei welchen sie ihr Lager aufschlagen wollen, eine entsprechende Bewilligung für die Benutzung von öffentlichem Grund.