Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer gewerbsmässig:
a) Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus;
b) Konsumentinnen oder Konsumenten Dienstleistungen jeglicher Art anbietet, sei es im Umherziehen oder durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte;
c) ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt.