
Ziele der Preisbekanntgabe
Der Zweck der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen ist es, Preisklarheit zu schaffen und damit eine Vergleichbarkeit der Preise zu ermöglichen. Damit sollen irreführende Preisangaben verhindert werden, wodurch ein fairer Wettbewerb gewährleistet und Konsumenten vor Täuschung und unwahren Angaben in der Werbung und im Verkauf geschützt werden.
Um diese Ziele zu erreichen, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inkl. MWST anzugeben. Die Preisanschrift hat grundsätzlich am Produkt selbst oder unmittelbar daneben zu erfolgen. Die Preisbekanntgabe durch Regalanschrift, durch Anschlag von Preislisten oder durch die Auflage von Katalogen ist möglich, wenn die direkte Preisanschrift an der Ware wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.
Die Preise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.
Enthält Werbung Preise oder bezifferte Angaben über den Preisrahmen oder die Preisgrenze, so kommt die Preisbekanntgabeverordnung zur Anwendung. Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die Preisbekanntgabeverordnung.