Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Gastgewerbe

Von der Bewilligungspflicht durch die politische Gemeinde ausgenommen sind:

 

  • Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte;
  • Lokale von Vereinen, wenn:
    • sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
    • sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;
    • der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;

  • Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
  • Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;
  • Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;
  • Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;
  • der Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
  • gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);
  • Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.