
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht durch die politische Gemeinde ausgenommen sind:
- Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte;
- Lokale von Vereinen, wenn:
- sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
- sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;
- der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;
- Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
- Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;
- Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;
- Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;
- der Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
- gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);
- Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.