Ausnahmen

Ausnahmen

Die Vorschriften über die Ladenöffnung gelten nicht für:  

  • Verkaufsstellen in Kultur-, Freizeit- und ähnlichen Betrieben, soweit sie ein betriebstypischer und untergeordneter Bestandteil sind;
  • den Verkauf von genussfertigen Speisen und Getränken über die Gasse durch Gastwirtschaftsbetriebe nach dem Gastwirtschaftsgesetz;
  • Märkte und Hausierer sowie freiwillige öffentliche Versteigerungen. Als Markt gilt eine von der politischen Gemeinde angesetzte oder bewilligte, zeitlich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume anbieten;
  • Apotheken für den Notfalldienst;
  • Verkäufe für wohltätige und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle;
  • Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff und den Verkauf von Autozubehör;
  • Galerien und Kunstausstellungen;
  • Buchläden während Lesungen.