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Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Für Angehörige der Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: EU-17/EFTA-MitgliedstaatenEU-17/EFTA-Mitgliedstaaten neues Fenster 1. Juni 2004 bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) nur noch eine Meldepflicht, welche die bisherige Bewilligungspflicht ersetzt. Diese Meldung kann kostenlos online erfolgen. Diese Online-Meldung gilt für Schweizer Arbeitgeber, Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-17/EFTA, welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden oder für selbständige Dienstleistungserbringer bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen.
Entsandte Arbeitnehmer/innen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, sondern aus einem Drittstaat stammen, sind zur Erbringung einer Dienstleistung nur berechtigt, wenn sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft im regulären Arbeitsmarkt eines EU-17/EFTA-Mitgliedstaats integriert waren.
Entsandte Arbeitnehmer/innen und Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: Selbständige Erwerbstätigkeitselbständige Dienstleistungserbringer/innen neues Fenster
haben sich acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Verspätete Meldungen können gebüsst werden. Nur in Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: NotfälleNotfällen neues Fensterkann die Meldung ausnahmsweise innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Notfälle sind bei der Meldung zu begründen.
Angehörige der Pop Up: Es öffnet sich ein neues Fenster: EU-8-StaatenEU-8-Staaten neues Fenster kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss des Meldeverfahrens. Bitte wenden Sie sich vorgängig an uns.
Für detailliertere Informationen besuchen Sie bitte die Homepage des Bundesamtes für Migration (BFM) neues Fenster
Amt für Wirtschaft
| Abteilung Ausländer/Gewerbe | |
| Adresse: | Davidstrasse 35 |
| PLZ/Ort: | CH-9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | +41 (0)71 229 48 38 / +41 (0)71 229 47 80 |
