
Passivrauchen
Passivrauchen
Gesetzesgrundlagen
Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen SR 818.31
Passivraucherschutzverordnung SR 818.311
Gesundheitsgesetz sGs 311.1 Art. 52 quater
Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen sGs 311.12 neues Fenster
Erläutender Bericht des Gesundheitsdepartementes
Informationen für die Umsetzung
Das Merkblatt gibt Antworten auf Fragen zu den baulichen- und lüftungstechnischen Anforderungen, dem Betriebsablauf in einem Fumoir oder den Terminen und Fristen für die Umsetzung. Es zeigt auch auf, wo weiterhin geraucht werden darf.
Mit Hilfe der Checkliste kann man überpfüfen ob die Räume als allgemein zugänglich gelten und somit rauchfrei sein müssen, oder ob die Anforderungen an ein Fumoir erfüllt wurden.
Fragen
Können an das Bauamt der zuständigen Behörde oder an das kantonale Arbeitsinspektorat gerichtet werden.
Amt für Wirtschaft
| Arbeitsinspektorat | |
| Adresse: | Davidstrasse 35 |
| PLZ/Ort: | CH-9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | +41 58 229 35 40 / +41 58 229 47 49 |