
Gesundheitsvorsorge
Ein tragendes Element der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung ist der Gesundheitsschutz resp. die Gesundheitsvorsorge. Mit ihren Massnahmen werden die Voraussetzungen für das allgemeine Wohlbefinden der Arbeitnehmenden in physischer und psychischer Hinsicht geschaffen.
Absicht
Mit arbeitsgesetzlichen Verfahren der Plangenehmigung und Planbegutachtung wird sichergestellt, dass bei Neu- und Umbauten, betrieblichen Umstellungen, Installation und Umgestaltung von technischen Einrichtungen und Geräten die Vorgaben der Gesundheitsvorsorge bereits in der Planungsphase einfliessen.
Geltungsbereich
Die Schutzbestimmungen gelten für das Personal aller dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe, also auch für die Institutionen und Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die gesetzlichen Grundlagen der Gesundheitsvorsorge bildet Art. 6 des Arbeitsgesetzes neues Fenster.
Gesetzliche Grundlagen
Die praxisgerechte Umsetzung der Vorgaben zur Gesundheitsvorsorge sind in der Wegleitung neues Fenster zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz aufgezeigt.
Umsetzung
Das Vollzugsorgan der arbeitsgesetzlichen Vorschriften gemäss Verordnung 3 ist für Betriebe im Kanton St.Gallen das Amt für Wirtschaft, Arbeitsinspektorat.