Staatsangehörige der EU-25 / EFTA Staaten

Bewillilgungen

Seit dem 1. Juni 2007 gilt für Angehörige der 15 ältesten EU-Mitgliedstaaten sowie von Malta und Zypern die volle Personenfreizügigkeit. Bürgerinnen und Bürger dieser so genannten EU-17 / EFTA Staaten erhalten nun ohne weiteres eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über eine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Es besteht jedoch nach wie vor eine Melde- resp./oder Bewilligungspflicht.

 

EU - 8 Staaten

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Nach seinem Entscheid zur Anrufung der Ventilklausel für Angehörige der EU-8-Staaten hat der Bundesrat die dazu nötigen Änderungen der massgebenden Verordnung gutgeheissen. Die Zahl der Aufenthalsbewilligungen B wird für die Dauer vom 1. Mai 2012 bis Ende April 2012 auf 2180 beschränkt.

 

Vorübergehende Aufenthalte zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, fallen nicht unter den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens und sind bewilligungspflichtig. Es besteht folglich kein auf das Abkommen gestützter Rechtsanspruch.

 

Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen orts- und berufsüblich sind.

 

Angaben zu den orts- und berufsüblichen Löhnen finden Sie unter www.gav-schweiz.chwww.lohnrechner.bfs.admin.ch oder www.lohn-sgb.ch.

 

Gesuchsformulare plus Zusatzunterlagen sind beim Migrationsamt St.Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St.Gallen, einzureichen.

Amt für Wirtschaft

  Ausländer/Gewerbe
Adresse: Davidstrasse 35
PLZ/Ort: CH-9001 St.Gallen
Telefon/Fax: +41 58 229 48 38 / +41 58 229 47 80