Plangenehmigung

Bau und Einrichtungen von Betrieben

Das Plangenehmigungsverfahren bezweckt, dass die Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung bereits in der Planungsphase eines Betriebes und nicht erst nach Betriebsaufnahme erfüllt werden. Das Plangenehmigungsverfahren betrifft alle industriellen Betriebe gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie die nichtindustriellen Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren gemäss Artikel 8 des Arbeitsgesetzes sowie Artikel 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4).

 

Bei Objekten die der Bewilligungspflicht durch die örtlichen Baubehörde unterliegen, sind Unterlagen der Projekte der Gemeindebehörde einzureichen. Diese wird die Weiterverteilung an die Koordinationsstelle des Kantons veranlassen.

 

Bei Objekten die nicht der Bewilligungspflicht durch die örtlichen Baubehörde unterliegen ist das Vorgehen mit dem Arbeitsinspektorat abzusprechen.

 

Dienstleistungen vom Arbeitsinspektorat

Bei den meisten Projekten, insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben, ist es sinnvoll, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um das Projekt, allenfalls verbunden mit einem Augenschein vor Ort, vor der Baueingabe im Detail zu besprechen. Wenn ein Projekt grösser ist, und mehrere Amtsstellen involviert sein könnten ist es sinvoll, eine koordinierte Sitzung mit den betroffenen Ämtern durchzuführen.

 

Betriebsbewilligung

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes ist nach dem Abschluss eines plangenehmigten Projektes beim Arbeitsinspektorat um eine entsprechende Betriebsbewilligung nachzusuchen. Diese Betriebsbewilligung wird dann im Anschluss an eine Abnahme erteilt, sofern keine Mängel vorhanden sind.