Unselbständige Heimarbeit

Sie wird meist Zuhause oder in einem anderen vom Heimarbeitnehmer bestimmten, dafür eingerichteten Arbeitsraum - allein oder in einer Gruppe - gegen Lohn für einen (oder mehrere) Arbeitgeber ausgeführt. Für jede unselbständige Heimarbeit gelten die besonderen Bestimmungen des Obligationenrechts über den sogenannten Heimarbeitsvertrag (OR 351-354). Soweit es sich um unselbständige gewerbliche und industrielle Heimarbeit handelt, gelten zusätzlich das Heimarbeitsgesetz (HArG) und die Heimarbeitsverordnung (HArGV). Arbeitgeber, die Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ausgeben, haben sich in das kantonale Arbeitgeberregister eintragen zu lassen.

 

Heimarbeit vermitteln die kantonalen und kommunalen Arbeitsämter und die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit SZH. Die SZH steht den Arbeitgebern und HeimarbeitnehmerInnen auch beratend für andere Fragen wie Organisation und Ausbildung der HeimarbeitnehmerInnen und GruppenleiterInnen zur Verfügung.