Druckbehälter

Bau und Einrichtungen von Betrieben

Im Betrieb dürfen nur Druckgeräte (Behälter und Rohrleitungen, befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte, Dampfbehälter, etc.) eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährden. Diese Anforderungen sind in der bundesrätlichen Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten Druckgeräteverordnung, SR 819.121 konkretisiert.

 

Der Betrieb, die Aufstellung und die Instandhaltung von Druckgeräten muss den Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bei der Verwendung von Druckgeräten Druckgeräteverwendungsverordnung, SR 832.312.12 und den Anforderungen der EKAS-Richtlinie 6516 entsprechen.

 

Hinweise für die Meldung inspektionspflichtiger Druckgeräte sind der Übersicht auf dem Formular FO16057d des Kesselinspektorats SVTI zu entnehmen.