Die EKAS stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat (Koordination) und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Arbeitssicherheitsvorschriften (Aufsicht) in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 UVG) neues Fenster.