Die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes (d.h. im seco die Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht zusammen mit den 2 Eidgenössischen Arbeitsinspektoraten sowie die Abteilung Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene) sorgen für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Aufsicht) durch die Kantonalen Arbeitsinspektorate (Art. 48 Abs. 2 VUV) neues Fenster, sowie über den Vollzug der Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge (Art. 42 ArG) neues Fenster.
Zudem beraten sie die Kantonalen Arbeitsinspektorate und die Betriebe bei der Anwendung des Gesetzes (Art. 80 Abs. 1 neues Fenster und Art. 81 lit. c ArGV 1) neues Fenster.