Eidgenössische Arbeitsinspektorate

Die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes (d.h. im seco die Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht zusammen mit den 2 Eidgenössischen Arbeitsinspektoraten sowie die Abteilung Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene) sorgen für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Aufsicht) durch die Kantonalen Arbeitsinspektorate (Art. 48 Abs. 2 VUV), sowie über den Vollzug der Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge (Art. 42 ArG).

 

Zudem beraten sie die Kantonalen Arbeitsinspektorate und die Betriebe bei der Anwendung des Gesetzes (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 lit. c ArGV 1).