Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Meldeverfahren

Für Angehörige der EU-17/EFTA-Mitgliedstaaten besteht seit 1. Juni 2004 und seit 1. Mai 2011 auch für die EU-8-Mitgliedstaaten bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) nur noch eine Meldepflicht, welche die bisherige Bewilligungspflicht ersetzt. Diese Meldung kann kostenlos online erfolgen. Diese Online-Meldung gilt für Schweizer Arbeitgeber, Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA (ehemals EU/EFTA-17 und EU-8), welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden oder für selbständige Dienstleistungserbringer bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen.

 

Entsandte Arbeitnehmer/innen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, sondern aus einem Drittstaat stammen, sind zur Erbringung einer Dienstleistung nur berechtigt, wenn sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft im regulären Arbeitsmarkt eines EU-25/EFTA-Mitgliedstaats integriert waren. 

 

Entsandte Arbeitnehmer/innen und selbständige Dienstleistungserbringer/innen

haben sich acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Verspätete Meldungen können gebüsst werden. Nur in Notfällen kann die Meldung ausnahmsweise innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Notfälle sind bei der Meldung zu begründen.

 

Angehörige der EU-2-Staaten können unter bestimmten Umständen ebenfalls via Meldeverfahren in der Schweiz tätig werden. Bitte wenden Sie sich vorgängig an uns.

 

Für detailliertere Informationen besuchen Sie bitte die Homepage des Bundesamtes für Migration (BFM)

Amt für Wirtschaft

  Ausländer/Gewerbe
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