
Verwahrung
Das Gericht ordnet die Verwahrung nach Art. 64 StGB an, wenn
- der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von mindestens 5 Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte,
- aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters und der Tatumstände sowie seiner gesamten Lebensumstände oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere schwere Straftaten der beschriebenen Art begeht.
- eine stationäre therapeutische Behandlung keinen Erfolg verspricht.
Vorerst wird die vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe grundsätzlich vollständig vollzogen. Wenn ausnahmsweise schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgrund besonderer Umstände (erfolgreiche Therapie, Alter, schwere Erkrankung, Invalidität) zu erwarten ist, dass der Täter ungefährlich geworden ist und sich in Freiheit bewähren wird, kann das Gericht die bedingte Entlassung frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bewilligen. Nach der zeitlich befristeten Freiheitsstrafe wird die Verwahrung vollzogen, deren Dauer ungewiss ist. Sie wird solange aufrechterhalten, als dies zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist. Bei der Ausgestaltung des Vollzugs treten die Interessen des Täters und der Wiedereingliederungsauftrag gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Hintergrund.
Am 8. Februar 2004 hiessen Volk und Stände die „Verwahrungsinitiative“ gut. Danach sind Sexual- und Gewaltstraftäter, die als extrem gefährlich und untherapierbar eingestuft werden, lebenslänglich zu verwahren und es ist ihnen kein Hafturlaub zu gewähren. Ihre Entlassung darf nur geprüft werden, wenn aufgrund neuer, wissenschaftlicher Erkenntnisse die Heilbarkeit des Täters und damit seine künftige Ungefährlichkeit in Aussicht stehen. Die lebenslängliche Verwahrung kommt nach Art. 64 Abs 1bis StGB für Täter in Frage,
- die einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord oder eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte begangen haben, sofern sie dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person besonders schwer beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen wollten,
- bei denen die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie eine der aufgezählten schweren Straftaten erneut begehen könnten;
- die als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werden, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.
Auch bei der lebenslänglichen Verwahrung wird vorerst die vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe vollzogen. Lebenslänglich verwahrten Straftätern dürfen keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt werden.