Suchtbehandlung

Die Anordnung einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB setzt voraus, dass

  • der Täter von Suchtstoffen (z.B. Alkohol oder Drogen) oder in anderer Weise (z.B. Spielsucht) abhängig ist,
  • er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit dieser Abhängigkeit zusammenhängt und
  • die Aussicht besteht, durch die Behandlung lasse sich die Gefahr neuer Straftaten verhindern.

Die Massnahme dauert längstens drei Jahre. Der Richter kann die Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde einmal um höchstens ein Jahr auf insgesamt maximal vier Jahre verlängern.