
Massnahmen für junge Erwachsene
Die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB setzt voraus, dass
- der Täter zum Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 25 Jahre alt ist,
- er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist,
- er ein Verbrechens oder Vergehen begangen hat, das mit dieser Störung zusammenhängt und
- die Aussicht besteht, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr neuer Straftaten verhindern.
Die Massnahme dauert längstens vier Jahre. Sie muss in jedem Fall aufgehoben werden, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.