
Behandlung von psychischen Störungen
Die Anordnung einer stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB setzt voraus, dass
- der Täter psychisch schwer gestört ist, also an einer psychischen Krankheit oder einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet,
- er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit dieser Störung zusammenhängt und
- die Aussicht besteht, durch die Behandlung lasse sich die Gefahr neuer Straftaten verhindern.
Die Massnahme dauert vorerst fünf Jahre. Das Gericht kann die Massnahme aber auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, sooft und solange sie notwendig und geeignet ist, weitere Verbrechen und Vergehen zu verhindern.