
Vollzugsstufen
Einzelhaft
Die verurteilte Person wird in einer Einzelzelle inhaftiert. Sie hat keine oder nur sehr eingeschränkte Kontakte zu Mitgefangenen. Sie wohnt und arbeitet in ihrer Zelle.
Gemeinschaftsvollzug
Der Gemeinschaftsvollzug erfolgt in der Regel in Gruppen, d.h. die verurteilte Person arbeitet und verbringt einen grossen Teil der Freizeit gemeinsam mit anderen inhaftierten Personen. Lediglich die Ruhe- und ein kleiner Teil der Freizeit werden in der Zelle verbracht.
Arbeitsexternat
Das Arbeitsexternat dient im Hinblick auf die Entlassung aus dem Vollzug der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person in den Arbeitsmarkt. Es ist Teil des Vollzugsplans. Die verurteilte Person arbeitet ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Das Arbeitsexternat ist zeitlich begrenzt.
Die Zulassung zum Arbeitsexternat setzt voraus, dass die verurteilte Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich im offenen Vollzug bewährt und als zuverlässig und vertragsfähig erwiesen hat. Ausserdem muss angenommen werden können, dass sie nicht flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz und in der Vollzugseinrichtung einhält. Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben, werden zum Arbeitsexternat nicht zugelassen.
Wohnexternat
Bewährt sich die verurteilte Person im Arbeitsexternat, kann sie bei sehr langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen. Die Zulassung zu einem Wohnexternat setzt die begründete Aussicht voraus, dass eigenständiges Wohnen ausserhalb der Vollzugseinrichtung einen positiven Beitrag zur Wiedereingliederung und zur Erreichung der Vollzugsziele leistet und die verurteilte Person durch die höheren Anforderungen und vermehrten Freiheiten nicht überfordert wird.
Bedingte Entlassung
Die bedingte Entlassung ist möglich aus dem Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen, nicht aber von gemeinnütziger Arbeit. Auch bei der teilbedingten Freiheitsstrafe ist sie nicht anwendbar. Die verurteilte Person kann bei guter Führung und günstiger Zukunftsprognose nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen werden. Die bedingte Entlassung bereits nach der Hälfte der Strafe kann nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, beispielsweise eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands der verurteilten Person, so dass die Begehung weiterer Delikte unmöglich oder unwahrscheinlich ist. Die Entlassung kann mit Bewährungshilfe und Weisungen verbunden werden.