
Halbgefangenschaft
Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr können in Form der Halbgefangeschaft vollzogen werden. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. Voraussetzung für die Halbgefangenschaft ist, dass keine Fluchtgefahr und keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht. Ausserdem muss sie ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen können (Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt) und Gewähr bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält. Dem Vollzug dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die verurteilte Person setzt ihre bisherige Arbeit oder die begonnene Ausbildung während des Vollzugs fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
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