Gemeinnützige Arbeit

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft können mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit bis höchstens 720 Stunden anordnen. Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe oder einem Tagessatz Geldstrafe. Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten sozialer Einrichtungen und Werken in öffentlichem Interesse unentgeltlich zu leisten. Das Sicherheits- und Justizidepartement als zuständige Vollzugsbehörde führt eine Liste von Institutionen, die zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind.

 

Die verurteilte Person hat die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung, selber zu tragen. Die mit der gemeinnützigen Arbeit verbundene Belastung muss jener anderer Strafen insgesamt vergleichbar sein. Die verurteilte Person hat pro Woche in der Regel wenigstens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.