
Ambulante Behandlungen und Weisungen
1. Ambulante Behandlungen, Aufschub des Vollzugs der Strafe
Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der vom Gericht nach Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB neues Fensterangeordneten ambulanten Behandlung. In der Regel wird eine Behandlungsvereinbarung zwischen der Behandlungsstelle und der verurteilten Person erstellt.
Ist die Behandlung nicht mehr notwendig oder fällt der Grund dafür weg, berichtet die Bewährungshilfe St.Gallen zuhanden der zuständigen Stelle über den Verlauf der ambulanten Behandlung.
2. Weisungen
Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der vom Gericht erteilten Weisung (Art. 44 Abs. 2 StGB neues Fenster) während der Dauer der Probezeit. Hält die verurteilte Person die Weisung nicht ein, wird das zuständige Gericht informiert. Das Gericht beurteilt den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 87 Abs. 2 StGB neues Fenster), kann der zuständige Entlassungsbehörde der verurteilten Person Auflagen in Form von Weisungen erteilen. Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der Weisung während der Dauer der Probezeit. Hält die verurteilte Person die Weisung nicht ein, wird die zuständige Behörde informiert. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
3. Ersatzmassnahmen
Die zuständige Behörde kann eine Person unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) neues Fenster aus der Untersuchungshaft entlassen. Für die Kontrolle der Einhaltung solcher Auflagen ist die Bewährungshilfe St.Gallen zuständig. Diese Massnahmen dauern bis zum Widerruf durch die Behörde oder bis zur Rechtskraft eines Urteils. Bei Nichteinhalten der Auflagen erfolgt eine Rückmeldung an die zuständige Behörde. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.