
Privatpersonen
Rechte der betroffenen Personen
Wie muss ich vorgehen, um Einsicht in meine durch die Staatsverwaltung bearbeiteten Personendaten zu erhalten?
Bei der betreffenden Stelle (beispielsweise der Polizei) muss ein Gesuch um Einsicht oder Auskunft unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Passes gestellt werden.
Was ist das Register der Datensammlungen?
Das Register der Datensammlungen bietet einen Überblick über die beim Kanton geführten Datensammlungen. Eine Datensammlung ist ein Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist. Das Register selbst enthält keine Personendaten. Es ist öffentlich und im Internet zugänglich.
Einsichts- und Auskunftsrecht bevormundeter Personen
Dürfen bevormundete Personen selbständig Gebrauch machen vom Recht auf Auskunft und Einsicht in über sie gesammelte Daten? Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Bevormundete urteilsfähige Personen dürfen ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht selbständig, das heisst ohne Zustimmung und weiteres "Zutun" der Vormundin oder des Vormundes wahrnehmen. Bei urteilsunfähigen bevormundeten Personen müssen Vormundin oder Vormund dafür sorgen, dass die bevormundete urteilsunfähige Person ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht wahrnehmen kann. Das Einsichts- und Auskunftsrecht bevormundeter Personen ist also differenziert zu beurteilen.
Zuständigkeit
Wer ist zuständig, wenn ich Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten durch eine Krankenkasse, Versicherung oder Bank habe?
In diesem Fall ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte neues Fenster zuständig.
Wer ist zuständig, wenn ich eine Datenschutzfrage habe, welche die Gemeinde betrifft?
Jede Gemeinde ist verpflichtet, allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Fachstelle für Datenschutz einzusetzen. Es wurden vier regionale Fachstellen für Datenschutz geschaffen: Stadt St. Gallen, Oberuzwil, Buchs und Rapperswil-Jona, denen sich die meisten Gemeinden angeschlossen haben. Die Anschriften der vier regionalen Fachstellen finden Sie hier .
Internet
Personendaten im Internet, Anforderungen an Einverständniserklärung
Die Publikation von Personendaten im Internet ist alternativ unter zwei Voraussetzungen zulässig: Entweder bedarf es einer Rechtsgrundlage, für besonders schützenswerte Personendaten eines formellen Gesetzes. Oder es braucht die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Da bei der Publikation von Schülerfotos, Klassenlisten etc. keine Rechtsgrundlagen vorhanden sind, braucht es die Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten bei nicht urteilsfähigen Schülerinnen und Schülern. Daher stellt sich die Frage der Anforderungen an die Einwilligung: Die Einwilligung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen, beispielsweise auf die Publikation von Fotos eines Schullagers. Die Einwilligung muss zeitlich befristet sein und die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, diese jederzeit zu widerrufen. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Einverständniserklärung zu empfehlen.
Jugendliche
Case Management Berufsbildung
Mit dem case management Berufsbildung sollen adäquate Massnahmen für Jugendliche getroffen werden, deren Einstieg in die Berufswelt stark gefährdet ist. Diese Jugendlichen sollen frühzeitig erfasst und begleitet werden. Ziel ist, einer möglichst grossen Zahl von Jugendlichen den Abschluss einer ersten nachobligatorischen Ausbildung zu ermöglichen. Zur Begleitung dieser Fälle werden Dossiers angelegt, die mehrheitlich besonders geschützte Personendaten beinhalten. Damit die Bearbeitung dieser Daten zulässig ist, braucht es die Einwilligung der oder des mündigen Jugendlichen oder der Erziehungsberechtigten durch eine Vollmacht. Zudem wäre eine Rechtsgrundlage sehr zu empfehlen: Zwar basiert das case management Berufsbildung auf Freiwilligkeit, diese dürfte aber nicht in allen Fällen gegeben sein.
Schule
Einsicht in Schülerdossier
Dürfen Eltern in das Schülerdossier ihres Kindes Einsicht nehmen? Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Daten, die sie bzw. ihre Kinder betreffen. Erziehungsberechtigte dürfen grundsätzlich das Schülerdossier einsehen. Gegebenenfalls können überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen einer Akteneinsicht entgegenstehen. Es ist jeweils eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Würde die Einsichtnahme in das Schülerdossier zu einer Datenschutzverletzung bei einer anderen Person führen, müssen die Unterlagen vorgängig soweit anonymisiert werden, dass die Drittperson genügend geschützt ist. Keine Einsicht muss hingegen in persönliche Arbeitsmittel der Lehrperson (beispielsweise allgemeine Notizen, die nur der Gedankenstütze dienen) gewährt werden.
Drogentests an öffentlichen Schulen
Drogentests stellen einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit von Schülerinnen und Schülern dar. Bei Drogentests werden Personendaten aus der Intimsphäre bearbeitet. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist zulässig, wenn ein Gesetz die Bearbeitung vorsieht oder die betroffene Person eingewilligt hat. Zur Durchführung von Drogentests an öffentlichen Schulen fehlt im Kanton St.Gallen eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Selbst bei Vorliegen einer solchen Grundlage wären Drogentests nicht ohne Weiteres zulässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt unter anderem, dass die Datenbearbeitung zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Die Verhältnismässigkeit eines Drogentestes müsste im konkreten Einzelfall geprüft werden.