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Häufige Fragen (FAQ)
Internet und E-Mail
Dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern auf der Schul-Homepage veröffentlicht werden?
Sind Personen auf Fotos erkennbar, handelt es sich um Personendaten. Diese fallen in den Geltungsbereich der st.gallischen Datenschutzverordnung. Nicht zulässig sind identifizierende Namensnennungen (zum Beispiel "Hintere Reihe von links nach rechts ...") von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern, es sei denn, es läge die ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der mündigen Personen vor.
Aber auch wenn Fotos ohne derartige identifizierende Namensnennungen im Internet veröffentlicht werden, wäre ein allfälliger Widerspruch von Erziehungsberechtigten, mündigen Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrerinnen und Lehrern gegen die Veröffentlichung zu beachten.
Dürfen Gemeinderatsprotokolle mit E-Mail verschickt werden?
Mit E-Mail dürfen Gemeinderatsprotokolle nur dann verschickt werden, wenn eine Verschlüsselung besteht. Andernfalls ist der Postweg zu empfehlen.
Darf ich am Arbeitsplatz das Internet zu privaten Zwecken nutzen?
Der Arbeitgeber kann - beispielsweise in einer Dienstanweisung - die private Nutzung ganz verbieten oder mit Einschränkungen erlauben. Auch wenn die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken erlaubt ist, darf sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen und kein Sicherheitsrisiko darstellen.
Datenbekanntgabe
Darf die Gemeinde politischen Parteien Namen und Adressen der 40- bis 65-Jährigen für Wahl- und Abstimmungspropaganda bekanntgeben?
Dies ist unter der Bedingung zulässig, dass der Datenempfänger begründet, weshalb er die Daten eines bestimmten Alterssegments braucht: zum Beispiel die Altersgruppe bis 25 Jahre, wenn die Abstimmung das Thema Bildung betrifft. Ausserdem müssen die Daten einem ideellen Zweck dienen.
Kaum begründbar unter dem Gesichtspunkt des ideellen Zweckes dürfte die Bekanntgabe der Geburtsdaten sein. Eine Bekanntgabe der genauen Geburtsdaten bei oben erwähnter Anfrage wäre deshalb nicht datenschutzkonform.
Darf die Gemeinde einer Bank Namen und Adressen aller 18-jährigen Jugendlichen bekanntgeben?
Nach Art. 19 der Datenschutzverordnung neues Fenster können Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse bekanntgegeben werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, dass die Personendaten ausschliesslich für schutzwürdige ideelle Zwecke bearbeitet und nicht weitergegeben werden.
Abzugrenzen ist der schutzwürdige ideelle Zweck vom kommerziellen Zweck. Bei oben erwähnter Frage ist anzunehmen, dass die Bank die Daten für kommerzielle Zwecke wünscht. Die Datenbekanntgabe ist deshalb nicht zulässig.
Dürfen Personendaten innerhalb der Verwaltung beliebig weitergegeben werden?
Beim Austausch von Personendaten innerhalb der Verwaltung ist die Datenschutzverordnung ebenfalls zu beachten; Personendaten dürfen auch innerhalb der Verwaltung nicht beliebig weitergegeben werden.
Eine Weitergabe ist dann zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage besteht, der Datenempfänger im Einzelfall dargelegt hat, dass er die Personendaten für seine Aufgabenerfüllung benötigt oder die betroffene Person, deren Daten weitergegeben werden, eingewilligt hat.
Handelt es sich um eine Weitergabe von besonders geschützten Personendaten wie Gesundheitsdaten oder Daten im Bereich der Sozialhilfe, ist eine Grundlage in einem Gesetz erforderlich bzw. die Daten müssen für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich sein.
Auskunft und Einsicht in eigene, von der kantonalen Verwaltung gesammelte Personendaten
Wie muss ich vorgehen, um Einsicht in meine durch die Staatsverwaltung bearbeiteten Personendaten zu erhalten?
Bei der betreffenden Stelle (beispielsweise der Polizei) muss ein Gesuch um Einsicht oder Auskunft unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Passes gestellt werden.
Was ist das Register der Datensammlungen?
Das Register der Datensammlungen bietet einen Überblick über die in der Staatsverwaltung geführten Datensammlungen. Das Register selbst enthält keine Personendaten. Es ist öffentlich und kann bei der kantonalen Datenschutzbeauftragten eingesehen werden.
Zuständigkeit
Wer ist zuständig, wenn ich Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten durch eine Krankenkasse, Versicherung oder Bank habe?
In diesem Fall ist der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte neues Fensterzuständig.
Wer ist zuständig, wenn ich eine Datenschutzfrage habe, welche die Gemeinde betrifft?
Jede Gemeinde ist verpflichtet, allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu bezeichnen. Die Gemeinden haben vier regionale Fachstellen für Datenschutz geschaffen (Stadt St. Gallen, Oberuzwil, Buchs und Rapperswil-Jona).
