
Volle Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige aus dem Fürstentum Liechtenstein?
Fürstentum Liechtenstein, Personenfreizügigkeit?
Die Schweiz gewährt den Staatsangehörigen aus dem Fürstentum Liechtenstein (FL) seit dem 1.1.2005 die volle Personenfreizügigkeit. Die bedeutet, dass Staatsangehörige aus dem Fürstentum Liechtenstein einen Rechtsanspruch haben, in der Schweiz eine Bewilligung zu erhalten. Die zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Nachweise entsprechen dabei vollumfänglich denjenigen der EU/EFTA Staatsangehörigen zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. zur Erwerbstätigkeit. Der Unterschied besteht nun aber darin, dass Arbeitskräfte aus dem Fürstentum Liechtenstein keinem Kontingent angerechnet werden müssen.
Staatsangehörige aus dem Fürstentum Liechtenstein haben noch immer Anspruch auf die 1/2 Gebühr.
Für Ausländer, die keine Staatsangehörigen des FL sind, jedoch für einen liechtensteinischen Arbeitgeber in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen, gelten die gleichen Regelungen wie bei Dienstleistungserbringung im Rahmen der bilateralen Verträge. Es besteht somit bis 90 Tage lediglich eine Meldepflicht. Meldungen sind gegenüber dem BFM, Seco oder dem kantonalen Amt für Wirtschaft vorzunehmen. Über 90 Tage besteht jedoch eine Bewilligungspflicht.
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