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Integrationsvereinbarung FAQ
In Zusammenarbeit des Sicherheits- und Justizdepartement und Departement des Innern des Kantons St. Gallen
Mit welchen Peronen wurden bisher im Kanton St.Gallen Integrationsvereinbarungen abgeschlossen?
- Personen mit vorläufiger Aufnahme;
- Personen, zu deren Aufgabe die religiöse Betreuung oder die Vermittlung von Herkunftsprache und Kultur gehören (sogenannte Brückenpersonen);
- Jugendliche, die erst spät im Familiennachzug einreisen.
Mit welchen Personen können neu Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden?
Für den Anschluss einer Integrationsvereinbarung ist neben dem Aufenthaltsstatus einer Person ebenfalls deren Staatsangehörigkeit massgebend. Ins Gewicht fallen zudem die bereits erworbenen Deutschkenntnisse.
- Integrationsvereinbarungen werden überwiegend mit Ausländerinnen und Ausländern abgeschlossen werden, die aus Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammen und die (noch) nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.
- Im Zentrum stehen dabei neueinreisende Drittstaatangehörige mit einer B-Bewilligung (Ehefrau oder Ehemann), welche im Familiennachzug einreisen. Bei Kindern und Jugendlichen werden Integrationsvereinbarungen dann abgeschlossen, wenn diese nach erfolgter Einreise im Familiennachzug aufgrund des Alters nicht mehr eingeschult werden.
- Mit bereits anwesenden Drittstaatangehörigen kann bei schlechter Integration ebenfalls eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden.
- Mit Personen, die mittels Zertifikat nachweisen können, dass sie bereits über das Deutschniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen, sollen keine Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Ab wann werden mit dem erweiterten Personenkreis Integrationsvereinbarungen abgeschlossen? Mit wie vielen Integrationsvereinbarungen rechnet das Ausländeramtpro Jahr?
Ab dem Frühjahr bzw. Sommer 2010 werden vermehrt Integrationsvereinbarungen abgeschlossen. Das Ausländeramt rechnet mit insgesamt 500 neuen Integrationsvereinbarungen pro Jahr.
Welches kantonale Amt stellt die Integrationsvereinbarungen aus und ist für ihre Einhaltung zuständig?
Das Ausländeramt im Sicherheits- und Justizdepartement.
Mit welchen Personen können keine Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden?
- Ausländerinnen und Ausländer, die aus der EU oder der EFTA stammen;
- Ausländerinnen und Ausländer, die zwar aus Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA stammen, jedoch mit einer Schweizerin bzw. mit einem Schweizer oder mit einer/einem EU-/EFTA-Angehörigen verheiratet sind;
- Kinder von Schweizer Bürgern sowie EU-/EFTA-Angehörigen.
Was wird von den Personen im Rahmen der neuen Integrationsvereinbarung erwartet?
Im Zentrum steht der Erwerb der deutschen Sprache. Die Integrationsvereinbarung beinhaltet eine Pflicht zum erfolgreichen Deutschkursbesuch. Angestrebt werden soll das Sprachniveau A2 gemäss GER. Mit Personen, die mittels Zertifikat nachweisen können, dass sie bereits im Zeitpunkt der Einreise über das Deutschniveau A2 GER verfügen, sollen keine Integrationsvereinbarungen zum Spracherwerb abgeschlossen werden.
Werden die Kosten für den Deutschkurs zurückerstattet?
Die Kurskosten müssen grundsätzlich von den Teilnehmenden getragen werden. Der Kanton wird aber die Hälfte der Kosten zurückerstatten, wenn der vereinbarte Kurs aktiv besucht wurde und die Teilnehmer den Nachweis der zuständigen Steuerbehörde erbringen, dass sie bzw. der Ehegatte weniger CHF 80'000.00 steuerbares Erwerbseinkommen pro Jahr erzielt haben.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Vereinbarung halte? Kann ich dann die Aufenthaltsbewilligung verlieren?
Personen, die sich nicht an die Vereinbarung halten, riskieren den Verlust der Bewilligung.
Wer sorgt für ein bezahlbares und flächendeckendes Kursangebot? Wo finde ich Informationen zum aktuellen Deutschkursangebot?
- Die Umsetzung der Integrationsvereinbarungen setzt voraus, dass ein entsprechendes Angebot vorhanden ist. Der Kanton baute in den letzten Jahren ein Netz von Sprachkursen auf. Das kantonale Kompetenzzentrum Integration, Gleichstellung und Projekte im Departement des Innern koordiniert das Kursangebot und sorgt für die Qualitätssicherung. Der Bund unterstützt gewisse Kurse finanziell, so dass diese zu einem vergünstigten Preis angeboten werden können.
- Sämtliche Deutschkurse im Kanton St.Gallen sind aufwww.enzian.ch neues Fenster (http://www.enzian.ch/?topic_id=9&m=9&g=0 neues Fenster) aufgelistet.
Welche Belohnung erfolgt bei Einhaltung der Integrationsvereinbarung?
Möglichkeit zur frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die sprachlichen Fähigkeiten stellen jedoch nur eine von mehreren zu erfüllenden Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung dar.
Wie erfahre ich, ob mit meiner Frau/meinem Mann/meinem Kind eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird?
Es erfolgt eine schriftliche Einladung zum Gespräch beim Ausländeramt. In diesem Gespräch wird abgeklärt, ob mit der Person eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden soll oder nicht. Jede Integrationsvereinbarung wird individuell abgeschlossen. Es soll zudem in diesem Gespräch wenn immer möglich bereits die konkrete Vereinbarung abgeschlossen werden.
Wenn ich neu in die Schweiz bzw. in den Kantons St.Gallen einreise, wird mit mir in jedem Fall eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen?
Falls Sie zur Personengruppe gehören, mit welcher eine Integrationsvereinbarung grundsätzlich abgeschlossen werden kann (Vgl. oben), so wird erst im Gespräch mit dem Ausländeramt geklärt, ob eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird oder nicht.
Wohin kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Für Fragen in Bezug auf die Integrationsvereinbarung:
- Ausländeramt, St.Leonhard-Strasse 40, 9001 St.Gallen
Tel. 071 229 31 11
Für Fragen die Integration allgemein betreffend:
- Kompetenzzentrum Integration, Gleichstellung und Projekte, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen
Tel. 071 229 33 02
Verantwortlich für den Inhalt
Ausländeramt des Kantons St.Gallen
| Adresse: | St.Leonhard-Strasse 40 |
|---|---|
| PLZ/Ort: | CH-9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | +41 71 229 31 11 / +41 71 229 46 08 |
