Wolfleoz

Nr. 6

 

Wolfleoz

 

Seine Regierung begann nach dem 30. März 812 und dauerte bis um Ostern 816.[i]

Wolfleoz war, wie Ratpert c. 12 sagt, St.Galler Mönch. Ob wir seinen Namen im St.Galler Professbuch (CP. VI, 20) finden, scheint uns fraglich; es dürfte hier ein späterer Mönch gleichen Namens in Betracht kommen. Ebenso weisen die Einträge im Reichenauer (45, 3) und Pfäferser Confraternitätsbuch (31, 23) auf einen spätern Träger dieses Namens hin.[ii]

 

Wie wir oben gesehen, wurde er nach dem Tode Eginos Bischof von Konstanz. Solange Werdo in St.Gallen lebte, behielt er die Stellung seines Vorgängers dem Kloster gegenüber bei. Nach dem Tode Werdos aber zog er die Leitung der Abtei an sich. Ratpert erzählt zwar den Tod Werdos und die Wahl Gozberts – die er ausdrücklich ins Jahr 816 setzt – in einem Zuge, ohne die Regierungszeit des Wolfleoz zwischenhinein zu erwähnen. In Wirklichkeit stellte Wolfleoz zunächst keinen Abt auf, sondern nahm St.Gallen gegenüber die Stellung ein, wie einst der Abt-Bischof Johannes. Dies erhellt auch deutlich aus der Urkunde vom 12. Mai 815: «ubi vir venerabilis Wolfleoz episcopus praeesse dignuscitur»[iii]; wahrscheinlich gehören die undatierten Urkunden Nr. 216 und 217 eben hierher, wonach Wolfleoz in der einen als Rector monasterii und als episcopus et abba monasterii bezeichnet wird. Es ist begreiflich, dass die Mönche hofften, der neue Bischof, als einer der ihrigen, würde das Kloster begünstigen; sie übersahen wohl, dass er als Bischof an den Rechten seiner Kirche festzuhalten hatte. Aber nicht nur darin irrten sie sich, sondern Wolfleoz erlaubte sich auch sonst Übergriffe in die Verwaltung des Klosters, besonders in das Kelleramt zu machen, so dass – wie Ratpert wohl übertrieben berichtet – die Mönche fast verhungern mussten. Das war aber auch gegen das s. Z. zwischen Abt Johannes und Bischof Sidonius (759/60) getroffene und von Karl d. Gr. 780 bestätigte Übereinkommen. Daher gelangten die Brüder klagend an Ludwig den Frommen; denn jetzt scheint auch das noch gefährdet, was ihnen in jenem Vertrage zugesichert war. Und so wollten sie sich wenigstens das, was einst gegen ihren Willen festgelegt worden, sichern. Kaiser Ludwig bestätigte denn auch am 27. Januar 816 jene Übereinkunft. Ratpert bringt dies alles freilich erst nach der Wahl des Abtes Gozbert, doch ganz zu Unrecht; denn bis dahin waren die Mönche nicht in der Lage, selbst einen Abt zu wählen. Das hätte Wolfleoz nicht zugegeben resp. wenn er es vor dem 27. Januar 816 zugegeben hätte, wäre es sicher auch in jene Urkunde aufgenommen worden. Sicher ist indessen, dass die Mönche sehr bald darauf vom Bischofe das Recht der freien Abtwahl zugesichert bekamen; wir erfahren das aus der Urkunde Kaiser Ludwigs vom 19. Oktober 833. Dort bestätigt Ludwig nicht bloss die frühere Abmachung von 759/60 resp. 780 und die inzwischen 818 verliehene Immunität (s. u.), sondern auch das Recht der freien Abtwahl, wobei eine Abmachung zwischen Bischof und Kloster vorausgesetzt wird. Diese hat sich leider im Original nicht mehr erhalten. Darin verpflichtete sich der Bischof, die Wahl des Abtes frei zu lassen und sich nicht mehr in die innern Angelegenheiten zu mischen, ausgenommen da wo sein bischöfliches Amt dies als solches erfordere. Diese Abmachung muss in die Zeit zwischen Ende Januar und Mai 816 fallen; denn im Mai 816 erscheint bereits ein neuer Abt in St.Gallen, Gozbert.[iv] Welche Gründe Wolfleoz zu seinem Entgegenkommen bestimmten, ist ungewiss; möglicherweise war es die steigende Gunst, die die Karolinger der Abtei zuwandten. Später finden wir Wolfleoz bei der Einweihung der Gallusbasilika anno 835 wieder in St.Gallen (s. u.).[v]

 

Wolfleoz starb als Bischof von Konstanz am 15. März 838 oder 839.[vi] In die Regierungszeit des Wolfleoz gehören die Urkunden 211-220.


 

[i] Ratpert c. 12, n. 52

[ii] Siehe Piper, Libri Confraternitatum, p. 116, 168, 364

[iii] W. I., Nr. 214

[iv] W. I., Nr. 221

[v] Die Angaben Ratperts über angeblich durch Wolfleoz gefälschte Urkunden usw. sind leere, unhaltbare Klostertradition. Vgl. Meyers Anmerkungen zu den Casus I. c. Nr. 57-68; ebenso vgl. Sickel, St.Gallen unter den ersten Karolingern, Mitteilungen zur vaterländischen Geschichte, St.Gallen IV., p. 11/12

[vi] Vgl. Ladewig-Müller, Regesta Episcoporum Constantiensium I, p. 15-17