Werinhar, Gegenabt

Nr. 30

 

Werinhar

 

(Gegenabt) regierte von 1083 bis zu seinem Rücktritt 1086.[i]

 

In dem Kampf gegen Heinrich IV. setzte dessen zweiter Gegenkönig, Hermann von Salm-Lützelburg, 1083[ii] den Reichenauer Mönch Werinhar an Stelle des von seinem Vorgänger Rudolf bestellten Lutold (s.o.) ein. Über die nähern Umstände, die uns diese etwas schwer verständlichen Vorgänge erklären würden, wie auch über die Person Werinhars sind wir ganz im Unklaren gelassen.

 

Abt Ekkehard von Reichenau, der bis dahin Lutold kräftig unterstützt hatte, suchte in der Folge seinen bisherigen Untergebenen Werinhar in den Besitz von St.Gallen zu bringen. Dies glückte ihm auch, wenigstens vorübergehend, denn Oehem berichtet uns zum Jahre 1086: «Wernherius, nach dem und er ettliche zitt sich mer der unmuss, dann der wirde der apptye sant Gallen, brucht und mit nott und frävenlichen gewalt und tröwen die münch daselbs zu gehorsamy, ouch ettlich layen zu hulden und aid zwang, als nun der Uolricus gen Ageltz wolt ritten, verliess er ain zusatz in dem schloss Rachinstein, sin ere und wirde zu beschirmen; von denselben empfing Wernherus mangen schaden und verlurst. Er ward von sinen gesellen und pundgnossen verachtet, und als er nun sant Gallen sines guttes, wo er mocht, berobet hat, zu dem letsten gieng er in sich selber und gewan rüwen und laid, verliess und verzig sich ganz der abbtye und regiment zu sant Gallen».[iii] Doch scheint aus allem hervorzugehen, dass Werinhar erst nach dem Wegzug Ulrichs nach Aquileja, und auch da nur vorübergehend in den Besitz St.Gallens kam. Solange Ulrich da war, verwehrte ihm dieser wohl mit kräftiger Hand den Besitz, und nachher war es jedenfalls die in Rachinstein zurückgelassene Besatzung, die Werinhar den Aufenthalt in St.Gallen verleidete. Nur im Hinblick auf die hohe Ehrenstelle, zu der Ulrich erhoben wurde, hat Werinhar jedenfalls kaum – wie uns die Contin. glauben machen will – auf St.Gallen verzichtet. Dieser Verzicht fällt wohl nicht ins Jahr 1086, doch sehr bald nachher. Über Werinhar wird weiter nichts mehr verlautet. Der Äbtekatalog führt ihn nicht auf und auch im Nekrologium – weder in St.Gallen noch auf der Reichenau – weist ein Eintrag direkt auf unsern Werinhar hin.


 

[i] Contin. Cas. c. 27 u. 30; dazu Meyers Anmerkungen

[ii] Nach Oehem

[iii] Zitiert bei Meyer 1. c., p. 77, n. 209