Ratpert

Ratpert

Nr. 3

 

Ratpert[i]

 

regierte in der Zeit nach dem 9. Februar bis vor den 8. November 782.[ii] Merkwürdigerweise geht Ratpert über diesen Abt mit völligem Stillschweigen hinweg[iii]; doch ist seine Existenz sicher gestellt. Eine Randnote in Mscr. 614, der ältesten Handschrift der Casus, gibt uns Aufschluss. In den Text der Casus: Nostri vero Waltonem concoenobiotam ... sibi abbatem ... constituerunt, ist nach «vero» die von einer weit jüngern Hand stammende Note: Ratpertum sibi constituerunt abbatum, quo post unum annum defuncto Waltonem etc. … einzuschreiben. Diese Notiz ging von Mscr. 614 auch in die jüngern Mscr. 615 und 610 über. Dazu wurde in Nr. 615 noch eine Ergänzung beigefügt, die sehr schwer lesbar ist, die aber nach Mscr. 610 lautete: Notaque de Raperto abbate hic non fit mencio, qui secundam regulam et cronicam post Johannem annum unum dicitur abbatiam tenuisse immediate. Unter Regula ist hier Mscr. 915 gemeint, wo sich eine berühmte Regelhandschrift findet und wo zugleich auch der älteste Äbtekatalog sich findet, der den Eintrag aufweist: Raudpertus annum 1. Mit der Cronica ist die Chronik Hermann des Lahmen gemeint, wo zum Jahre 781 der Eintrag steht: Constantiae episcopus et abbas Johannes obiit. Pro quo … apud S. Gallum Ruodpertus abbas annum 1 praefuit.[iv] Die Behauptung des Äbtekatalogs, Ratpert hätte ein Jahr regiert, ist jedenfalls etwas zu korrigieren, denn schon am 8. November 782 (s. u.) erscheint sein Nachfolger Waldo. Das Nekrologium erwähnt Ratpert nicht.


 

[i] Raudpert, Ruodpertus etc.

[ii] Vgl. Meyers Anmerkungen zu Mitteilungen XI, p. 137 und 138

[iii] Casus c. 8

[iv] Vgl. Meyer v. Knonau, Die ältesten Verzeichnisse der Äbte von St.Gallen. Mitteilungen zur vaterländischen Geschichte XI, p. 137/38; vgl. auch Wartmann I, Nr. 98, p. 93 Anmerkung