Nr. 35
Wicrammus (1127-1139)
Honorius II. nahm am 23. Januar 1127 auf Bitten des Abtes das Kloster in den apostolischen Schutz, bestätigte den Entscheid Paschalis II. gegen den Bischof von Basel; verbot jede Einmischung eines Vogtes in die Angelegenheiten des Klosters, ebenso sollte es keinem Kaiser und König erlaubt sein, das Kloster irgendwie zu beunruhigen. Den Äbten wird verboten, irgend etwas zu veräussern. Die Abtwahl soll frei sein, gemäss der Regel des h1. Benedikt.[i] Eine gleiche Bulle soll am 30. April 1139 Innozenz II. erlassen haben, doch ist weder Original noch Kopie vorhanden, nur Suiter erwähnt sie.[ii] Konrad III. bestätigte am 28. Mai 1139 die alten Privilegien.[iii] – In einer Bestätigungsurkunde Lothars III. vom 6. Februar 1130 für die Propstei Zürich findet sich unter den Petenten auch Abt Wicramm («et petitione principum nostrorum .... , Wigrammi Fabariensis abbatis».[iv]
Über die Tätigkeit Wicrams als Bote seines Abtes Gerold in der Angelegenheit gegen den Bischof von Basel haben wir oben schon gehört. Nach Leu soll er auf der Reise nach Rom durch einen Boten des Bischofs mit einem Pfeil verwundet worden sein. 1137 seien die zu Pfäfers begrabenen Gebeine des hl. Bischofs Burkard und der hl. Fides feierlich transferiert worden.
Sein Todestag wird übereinstimmend auf den 20. März (1151) angegeben; im ältesten Nekrologium von zweiter Hand eingetragen: «Wichramus abb. obiit, datur simula staupus vini ij fercula».
[i] Wegelin, Reg. 39.
[ii] Wegelin, Reg. 41.
[iii] Wegelin, Reg. 42; Original in St.Gallen.
[iv] Z.U.B. I, 167, Nr. 280.