
Schutz vor Passivrauchen
Die Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen regelt die betrieblichen, baulichen sowie lüftungstechnischen Anforderungen an Fumoirs. Die neuen Bestimmungen gelten seit 1. Juli 2010.
Mit der Abstimmung vom 27. September 2009 hat sich die Bevölkerung des Kantons St.Gallen mit 59 Prozent der Stimmenden für eine Verschärfung der geltenden Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ausgesprochen. Seit 1. Juli 2010 ist es im Kanton St.Gallen nicht mehr zulässig, ein Raucherlokal zu betreiben. Erlaubt sind Rauchzimmer, sogenannte Fumoirs, welche unbedient zu führen sind.
Das Bundesrecht schreibt zusätzlich vor, dass auch in geschlossenen Räumen, welche mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, das Rauchen verboten ist.
Die wichtigsten Vorgaben für gastgewerbliche Betriebe auf einen Blick:
- In den Fumoirs darf nicht bedient werden.
- Fumoirs müssen von anderen Räumen dicht abgetrennt sein, über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen und dürfen nicht als Durchgangsraum dienen.
- Die Lüftungsanlage der Fumoirs muss sicherstellen, dass kein Rauch in andere Räume gelangt.
- Die Fläche der Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Ausschankräume einnehmen.
- Fumoirs müssen als solche gekennzeichnet sein.
- Ausnahmebewilligungen zur Führung eines Raucherbetriebs gelten nur bis 1. Juli 2010.
Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe bis höchstens 80 m2 vorsieht, sind im Kanton St.Gallen nicht zulässig.
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