
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) werden Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird (Art. 321 Ziff. 2 StGB).
Je nach Ausgangslage ist für die Entbindung vom Berufsgeheimnis ein Ausschuss des Gesundheitsrates oder das Gesundheitsdepartement zuständig.
Personen, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, der nicht in Art. 321 StGB genannt wird, können sich bei Fragen betreffend Berufsgeheimnis und Entbindung an den Rechtsdienst wenden.
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