
Bewilligungen
Personen, die im Kanton St.Gallen einen medizinischen oder gesundheitspflegerischen Beruf fachlich eigenverantwortlich ausüben wollen, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartementes einzuholen (Art. 43, 44 und 46 des Gesundheitsgesetzes neues Fenster).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Einzelne Tätigkeiten sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheits- und Sportmassagen oder die psychologische Abklärung gesunder Personen (Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege neues Fenster).
Für den Betrieb von privaten Spitälern, psychiatrischen Kliniken, Geburtshäusern, medizinischen Laboratorien, medizinischen Instituten, Rettungs- und Transportdiensten, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause sowie von stationären Einrichtungen der Suchthilfe ist eine Bewilligung erforderlich (Art. 51 Gesundheitsgesetz; Art. 13 Suchtgesetz; Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege neues Fenster).
Verantwortlich für den Inhalt
Rechtsdienst
| Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen | |
| Adresse: | Davidstrasse 27 |
| PLZ/Ort: | 9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | 058 229 35 79 / 058 229 21 27 |
- E-Mail: info.gdrd[at]sg.ch
- Lageplan neues Fenster