
Aufsichtsrechliche Verfahren
Personen, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, haben bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere haben sie einen anerkannten Ausbildungsnachweis zu erbringen und müssen vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. Weiter haben sich diese Personen an verschiedene Berufspflichten zu halten.
Besteht der Verdacht, dass eine Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt oder gegen die Berufspflichten verstossen hat, ist ein aufsichtsrechtliches Verfahren zu eröffnen.
Schutz der öffentlichen Gesundheit und Patientensicherheit
Ziel der Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist es, mögliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu erkennen und die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Hingegen dienen aufsichtsrechtliche Verfahren nicht dazu, Ansprüche von Patientinnen und Patienten wie Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Hierfür ist der Zivilweg zu beschreiten.
Meldepflicht von Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Gestützt auf Art. 42 MedBG sind Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet, der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
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