Prämienverbilligung

Münzen

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der versicherten Person. Dies kann je nach Einkommen und Vermögen zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligung soll Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen finanziell entlasten bzw. die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindern.

 

Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern Finanzierungshilfen des Bundes und der Kantone, auf die bei Erfüllen der kantonalen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Der Wortlaut zur kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz über die Krankenversicherung (sGS 331.111) kann im Internet unter www.gallex.ch abgerufen werden.

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prämienverbilligung liegt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen . Das Antragsformular für die Prämienverbilligung kann bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort bezogen oder auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt unter der Rubrik Online Schalter heruntergeladen werden.

 

Auskünfte zur Prämienverbilligung

Für Auskünfte zur Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort.

 

Prämienverbilligung für EL-Beziehende

Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (AHV/IV) beziehen, müssen sich nicht zum Bezug von Prämienverbilligung anmelden. Ihnen wird die Durchschnittsprämie der jeweiligen Prämienregion mit den monatlichen Ergänzungsleistungen erstattet.

 

Prämienverbilligung für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in der EU

Für die Prämienverbilligung für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in der EU ist die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn (www.kvg.org) zuständig.

Verantwortlich für den Inhalt

Amt für Gesundheitsversorgung, Bereich Krankenversicherung

  Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen
Adresse: Davidstrasse 27
PLZ/Ort: 9001 St.Gallen
Telefon/Fax: 058 229 35 74 / 058 229 39 62