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Prämienverbilligung
Individuelle Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Allgemeines
Die Krankenkassen erheben ihre Prämien unabhängig vom Einkommen und Vermögen der versicherten Person. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligung soll bei den in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindern helfen.
Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern Finanzierungshilfen des Bundes und der Kantone, auf die bei Erfüllen der kantonalen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.
Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die an der Quelle besteuert werden, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen sowie für in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgängerinnen und Grenzgänger). Dies gilt auch für erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N) und Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab einem Jahr.
Diese Information vermittelt lediglich eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Der Wortlaut der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung kann im Internet abgerufen werden. Die Internetadresse lautet: http://www.gallex.ch/gallex/3/fs331.111.html neues Fenster.
Verantwortlich für den Inhalt
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