St.Gallisches Gesundheitsgesetz (sGS 311.1)

Zuständigkeiten für die Gesundheitsvorsorge

KantonArt. 21:1 Der Staat trifft Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.
2 Er kann sich an Massnahmen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen.
GesundheitsdepartementArt. 3:Das zuständige Departement:
a ) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege.....
GesundheitsratArt. 5:Der Gesundheitsrat:
a) berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge ...
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c) unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners.....
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PräventivmedizinerArt. 7:Der Präventivmediziner erfüllt Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Er berät das zuständige Departement.
GemeindeArt. 25:Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheitsvorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die Durchführung.
  Als Ansprechpartnerin, Ansprechpartner für die Gesundheitsvorsorge bestimmt der Gemeinderat eine \"Ortskoordinatorin\", einen \"Ortskoordinator\" für die Gesundheitsförderung und Prävention.
Institutionen und PrivateArt. 27:Orts- und Kirchengemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Private können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen.
Gesundheitsligen
Freipraktizierende Ärzte,
Zahnärzte Apotheker u.a.
Art. 39:Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte.
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Verantwortlich für den Inhalt

Amt für Gesundheitsvorsorge

  Gesundheitsdepartement Kantons St.Gallen
Adresse: Davidstrasse 27
PLZ/Ort: 9001 St.Gallen
Telefon/Fax: 058 229 43 82 / 058 229 35 52