
St.Gallisches Gesundheitsgesetz (sGS 311.1)
Zuständigkeiten für die Gesundheitsvorsorge
| Kanton | Art. 21: | 1 Der Staat trifft Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. 2 Er kann sich an Massnahmen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen. |
| Gesundheitsdepartement | Art. 3: | Das zuständige Departement: a ) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege..... |
| Gesundheitsrat | Art. 5: | Der Gesundheitsrat: a) berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge ... ........ c) unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners..... ........ |
| Präventivmediziner | Art. 7: | Der Präventivmediziner erfüllt Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Er berät das zuständige Departement. |
| Gemeinde | Art. 25: | Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheitsvorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die Durchführung. |
| Als Ansprechpartnerin, Ansprechpartner für die Gesundheitsvorsorge bestimmt der Gemeinderat eine \"Ortskoordinatorin\", einen \"Ortskoordinator\" für die Gesundheitsförderung und Prävention. | ||
| Institutionen und Private | Art. 27: | Orts- und Kirchengemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Private können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen. |
| Gesundheitsligen Freipraktizierende Ärzte, Zahnärzte Apotheker u.a. | Art. 39: | Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte. .......... |
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Gesundheitsvorsorge
| Gesundheitsdepartement Kantons St.Gallen | |
| Adresse: | Davidstrasse 27 |
| PLZ/Ort: | 9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | 058 229 43 82 / 058 229 35 52 |
- E-Mail: info.gesundheitsvorsorge[at]sg.ch
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