Die Meldung von Infektionskrankheiten neues Fenster ist ab 1. März 1999 neu geregelt (Suppl. XIV zum Ordner des BAG Infektionskrankheiten). Die Meldungen erfolgen an den Kantonsarzt, der sie an das BAG weiterleitet und gegebenenfalls Ergänzungsmeldungen einholt. Die Kompetenzen des Kantonsarztes zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind in der Vollzugsverordnung zur Eidgenössischen Gesetzgebung übertragbarer Krankheiten vom 13. Mai 1986 (sGS 313.1) neues Fenster geregelt.
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)
Per 1. Januar 2003 trat die Verordung über die Prävention der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen in Kraft (SR 818.101.21 neues Fenster). Sie regelt die Wiederaufbereitung von Instrumenten nach chirurgischen und medizinischen Eingriffen.