Strafloser Schwangerschaftsabbruch

Seit 1. Oktober 2002 gilt in der Schweiz die Fristenregelung (Art. 118 - 120 StGB, SR 311.0). Innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft entscheidet die Frau allein über einen Abbruch. Dabei müssen aber gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllt sein: die Schwangere muss den Abbruch schriftlich verlangen und geltend machen, dass sie sich in einer Notlage befindet. Der Arzt bzw. die Ärztin hat mit der Frau vorgängig ein eingehendes Gespräch zu führen und ihr den besonderen Leitfaden auszuhändigen. Die Erfüllung aller Voraussetzungen zum straflosen Schwangerschaftsabbruch ist mittels eines Formulars zu bestätigen. Schwangere Frauen unter 16 Jahren haben sich zwingend an eine spezialisierte Beratungsstelle zu wenden; die dort erfolgte Beratung ist mittels eines separaten Formulars nachzuweisen.

 

Schwangerschaftsabbrüche nach der zwölften Woche sind gemäss Gesetz nur dann straflos, wenn der Nachweis der Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage der schwangeren Frau erbracht wurde; die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittender die Schwangerschaft ist. Im Kanton St. Gallen ist diese Gefahr oder Notlage von einem Arzt bzw. einer Ärztin schriftlich zu bestätigen.

 

Weitergehende Informationen finden sich in den online verfügbaren Weisungen des Gesundheitsdepartementes. Ebenfalls online beziehbar sind der Leitfaden sowie die von der Ärzteschaft benötigten Formulare.

Dokumente zum Thema strafloser Schwangerschaftsabbruch

 
 
 

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