Meldewesen

Gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes (vgl. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung), SR 818.141.1) besteht bei Auftreten übertragbarer Krankheiten eine Meldepflicht. Meldestelle ist der Kantonsarzt, der gegebenenfalls auch zuständig ist für die Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten. Ziele der Meldungen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 Melde-Verordnung die Früherfassung von Krankheitsausbrüchen, die epidemiologische Überwachung von übertragbaren Krankheiten und die fortlaufende Bewertung von vorbeugenden Massnahmen.

 

Im weiteren sind, gestützt auf Art. 119 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), dem Kantonsarzt die im Kanton St.Gallen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche durch die Ärzteschaft zu melden; die Unterlassung der Meldung ist strafbar (Art. 120 Abs. 2 StGB).

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Kantonsärztlicher Dienst

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