
Meldewesen
Gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes (vgl. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung), SR 818.141.1 neues Fenster) besteht bei Auftreten übertragbarer Krankheiten eine Meldepflicht. Meldestelle ist der Kantonsarzt, der gegebenenfalls auch zuständig ist für die Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten. Ziele der Meldungen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 Melde-Verordnung die Früherfassung von Krankheitsausbrüchen, die epidemiologische Überwachung von übertragbaren Krankheiten und die fortlaufende Bewertung von vorbeugenden Massnahmen.
Im weiteren sind, gestützt auf Art. 119 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0 neues Fenster), dem Kantonsarzt die im Kanton St.Gallen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche durch die Ärzteschaft zu melden; die Unterlassung der Meldung ist strafbar (Art. 120 Abs. 2 StGB).
Verantwortlich für den Inhalt
Kantonsärztlicher Dienst
| Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen | |
| Adresse: | Davidstrasse 27 |
| PLZ/Ort: | 9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | 058 229 35 64 / 058 229 46 09 |
- E-Mail: info.kantonsarzt[at]sg.ch
- Lageplan neues Fenster