Bewilligungen

Die Kantonsapotheke ist zuständig für die Erteilung und den Entzug folgender Bewilligungen:


Betriebsbewilligung

Bevor eine Betriebsbewilligung beantragt werden kann, ist eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements des Kantons St.Gallen erforderlich. Das Gesuch erfolgt schriftlich mit einem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular. Auf das Gesuch erfolgt eine Inspektion des Betriebes und aufgrund des Inspektionsergebnisses wird die Bewilligung erteilt. Die Bewilligung ist persönlich. Eine Standortverlegung des Betriebes bzw. ein Umbau bedarf einer neuen Betriebsbewilligung.

 

Link zu Berufsausübungsbewilligungen

Link zu Formularen

Link zu Listen von Betriebsbewilligungen

 

 

1. Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen, räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind.

 

2. Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen, räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und entsprechend der Herstellungstätigkeit die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind.

 

3. Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke

Die Abgabe von Arzneimitteln an Patienten benötigt eine Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig ist die ausschliessliche Abgabe von Arzneimitteln in Notfällen und die Anwendung von Arzneimitteln. Im Rahmen der Inspektion wird überprüft, ob die Voraussetzungen bezüglich fachgemässer Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gegeben sind (siehe auch Leitfaden zur Qualitätssicherung in einer ärztlichen Privatapotheke).

 

Ärzte und Ärztinnen, die über eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke verfügen und somit zur Selbstdispensation berechtigt sind, sind im Medizinalberuferegister des BAG (Medreg) zu finden.

 

Übrige Bewilligungen

Das Gesuch um Erteilung der Betäubungsmittelbewilligung für Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute ist gemäss Art. 5 BetmKV bei der Kantonsapotheke einzureichen.

 

Die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln kann erteilt werden, wenn die im Art. 29 VAM festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden (siehe auch Art. 27 HMG). Das schriftliche Gesuch ist an die Kantonsapotheke zu richten.

 

Das schriftliche Gesuch um die Erteilung der Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten ist an die Kantonsapotheke zu richten (siehe auchArt. 34 HMG).

 

Die Familienplanungsstellen können gemäss Art. 25c VAM bei der Kantonsapotheke schriftlich eine Bewilligung zur Abgabe der "Pille danach" beantragen.


Verantwortlich für den Inhalt

Kantonsapotheke

Adresse: Rorschacher Strasse 95
PLZ/Ort: 9007 St.Gallen
Telefon/Fax: 071 494 25 66 / 071 494 28 67

  • E-Mail: kantonsapotheke[at]kssg.ch
  • Kontakt

 

Letzte Änderung:  5. September 2011